Lass Dich nicht verrückt machen, Deine Probezeit ist in der Tat am 17.08.2012 beendet!
Alle, die etwas anders behaupten, verwechseln Fahrerlaubnis und Führerschein bzw.Prüfbescheinigung.
Dir wird nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B mit den entsprechenden Auflagen bezüglich dem begleitenden Fahren erteilt.
Dafür erhälst Du noch keinen Führerschein, aber eine Prüfbescheinigung, die als Dokument des Nachweises der Fahrerlaubnis gilt.
Und die Festlegung bezüglich des Beginns der Probezeit beziehen sich eindeutig auf den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis.
@Iveco
Ich bin mir 100 % sicher, dass Du es bist , der hier etwas falsch verstanden oder interpretiert hat.
Hier nochmal zum Nachlesen:
§ 2a StVG
"(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an."
§ 48a FeV
"(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das
Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre"
"(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich
benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird"
"(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis
drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient"
Ein weiterer Beweis meiner Position ist die Qualifizierung eines "Auflagenverstoßes"(Fahren ohne Begleitperson) als sogenannter A-Verstoß(s.Anlage 12 FeV) und der damit verbundenen Anordnung eines Aufbauseminars(ASF).
Daraus folgt nach § 2a StVG:"(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist."
Übrigens solltest Du dich nicht an "Sekundärliteratur" orientieren(Link), in dem das nicht exakt formuliert ist, sondern am Gesetzestext, dann bleibt Dir die Blamage erspart.