Frage:
Wann endet meine Führerschein Probezeit?
anonymous
2012-08-18 05:23:29 UTC
Hallo,
ich bin gerade durch einige Aussagen von Bekannten verunsichert bzgl. der Führerschein Probezeit.

Ich habe am 17.08.2010 meine Prüfbescheinigung (Begleitetes Fahren mit 17) erhalten. Ab diesem Tag beginnen ja die 2 Jahre Probezeit. Von daher sollte meine Probezeit am 17.08.2012 beendet gewesen sein. Richtig oder?

Oder zählen die 2 Jahre Probezeit erst ab der Aushändigung des richtigen Führerscheins?
Fünf antworten:
Gelassener
2012-08-18 13:19:37 UTC
Lass Dich nicht verrückt machen, Deine Probezeit ist in der Tat am 17.08.2012 beendet!

Alle, die etwas anders behaupten, verwechseln Fahrerlaubnis und Führerschein bzw.Prüfbescheinigung.

Dir wird nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B mit den entsprechenden Auflagen bezüglich dem begleitenden Fahren erteilt.

Dafür erhälst Du noch keinen Führerschein, aber eine Prüfbescheinigung, die als Dokument des Nachweises der Fahrerlaubnis gilt.

Und die Festlegung bezüglich des Beginns der Probezeit beziehen sich eindeutig auf den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis.

@Iveco

Ich bin mir 100 % sicher, dass Du es bist , der hier etwas falsch verstanden oder interpretiert hat.

Hier nochmal zum Nachlesen:



§ 2a StVG

"(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an."



§ 48a FeV

"(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das

Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre"

"(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf,

wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich

benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird"

"(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis

drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient"



Ein weiterer Beweis meiner Position ist die Qualifizierung eines "Auflagenverstoßes"(Fahren ohne Begleitperson) als sogenannter A-Verstoß(s.Anlage 12 FeV) und der damit verbundenen Anordnung eines Aufbauseminars(ASF).

Daraus folgt nach § 2a StVG:"(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist."



Übrigens solltest Du dich nicht an "Sekundärliteratur" orientieren(Link), in dem das nicht exakt formuliert ist, sondern am Gesetzestext, dann bleibt Dir die Blamage erspart.
Wilken
2012-08-18 13:03:39 UTC
2 Jahre nach Aushändigung des Führerscheines.
anonymous
2012-08-18 12:27:56 UTC
Die 2 Jahre zählen erst ab Beginn der Aushändigung des richtigen Führerscheins:

http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/fahranfaenger/probezeit/index.php



Nachtrag: Da eine Prüfbescheinigung zwar eine Fahrerlaubnis, jedoch kein Führerschein im rechtlichen sinne ist, kannst du die Antwort dieses "Spezialisten" auch getrost vergessen. Es geht sich ausdrücklich um Führerschein(e). Der User hat hier etwas total falsch verstanden!
Fred
2012-08-18 18:05:57 UTC
Die zwei Jahre beginnen, wenn du den richtigen Führerschein hast.
?
2012-08-19 21:25:00 UTC
Von den FAQ aus genannter Website:

""

Wann beginnt beim BF 17 die Probezeit?



Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.



""



Hat mich auch bissl überrascht, aber anscheinen zählt die Zeit mit BF17 zur Probezeit; ist auch relativ logisch, da du für deine Fehler geradestehen musst; nicht die Begleitperson und der BF17 Schein eine Fahrerlaubnis ist.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
Loading...