In diesem Fall greift grundsätzlich § 11 Abs. 2 StVO:
"Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden."
Diesen Passus gibt es seit 1979. Bei dessen Schaffung hat man also noch nicht mit 4-streifigem Ausbau einer BAB gerechnet. Sonst würde ein solcher Ausbau sicherlich gesondert gewürdigt.
Was dieser Absatz sagt, ist zusammengefasst folgendes:
Die Rettungsgasse ist ggf. zu bilden:
- grundsätzlich in der Mitte der Richtungsfahrbahn
- Ausnaheme bei drei Spuren: Zwischen links und der MItte.
Da der vierspurige Fall nicht erwähnt ist, greift die erste Variante: IN DER MITTE. Die Rettungsgasse ist zwischen den beiden rechten und den beiden linken Fahrspuren zu bilden, mehr gibt das Gesetz bisher nicht her.
Vielleicht wird man irgendwann das Gesetz dahingehend ändern, daß die Rettungsgasse zwischen der linken Spur und der daneben zu bilden ist, wie es meine Vorredner aus dem Bauchgefühl heraus schon vermutet haben, bis jetzt ist das aber noch nicht der Fall.
Übrigens gilt die Bildung der Rettungsgasse unabhängig davon, ob die Standspur benutzt wird oder nicht.